Bericht von dem letzten Prozesstag am 11. Juli 2016

Urteilsverkündung, Statement Rita & Phil Holland, Pladoyer Verteidiger Schmidt 21. Prozesstag – „Rechter Mord in Neukölln?“ – Der Mord an Luke Holland am 20. September 2015

Am Tag der Urteilsverkündung gibt es ein großes Interesse der Medien.
Eine Vertreterin des britischen Konsulats ist ebenfalls anwesend.
Ebenfalls anwesend der NK_Vertreter Daimagüler.

Mr. Holland gibt eine Erklärung ab.
Luke sei der liebste Mensch auf der Welt gewesen, nicht nur weil er der Sohn von Hr. Holland war. Hr. Holland weine oft alleine. Luke sei intelligent, beliebt und hart arbeitend gewesen.
Auf der Beerdigung seien 300 Leute gewesen, von denen Herrn und Frau Holland die meisten nicht gekannt hätten.
Das Haus, die Herzen von Herrn und Frau Holland seien für immer leer. Beide hätten sie keine Zukunft ohne den Sohn. Es sei schwer zu verstehen, was dem Sohn passiert sei. Einen Unfall könne verstanden werden, eine Krankheit auch aber ein sinnloser Mord nicht.
Luke habe hart gearbeitet, um zu sein, wo er sein wollte, nämlich Startups zu unterstützen. Er habe entschieden gehabt, das in Berlin zu tun. Er habe ein Unternehmen mit gegründet, das jetzt 14 Mitarbeiter_innen habe. Er sei ein Gewinn für Deutschland gewesen. Er habe immer gesagt, dass es hier so sicher sei. Allerdings war es das nicht für ihn. Luke hätte noch 50 Jahre haben können Nun hätten auch Hr. Und Frau Holland keine Zukunft mehr: “Unsere Herzen werden niemals heilen. Wir wurden lebenslang zur Trauer verurteilt.“
Es wird ein Foto gezeigt, das sechs Wochen vor dem Tod von Luke aufgenommen worden war. Hr. Holland fragt den Angeklagt, warum er den Sohn , das einzige Kind getötet hat. Hat er vielleicht Lukes Hemd nicht gemocht oder seine Frisur oder dass er englisch gesprochen hat. Wie würde sich der Angeklagte fühlen, wenn Hr. Holland dessen Söhne töten würde?
Hr. Und Frau Holland seien beeindruckt gewesen von den Fragen der Richter. Hr. Holland habe das Gefühl, dass der Angeklagte aufgrund von Beweisen verurteilt werden muss und nicht aufgrund von Meinungen oder Gefühlen.
Er habe Waffen, Nazi-Dinge, Munition und Schwarzpulver in der Wohnung gehabt. Es sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte betrunken gewesen ist, als er Luke erschossen hat.
Zeugen habe nicht beschrieben, dass er geschwankt habe, vielmehr gefragt habe „Wo ist der Andere“. Wer war der Andere. Das wisse nur der Angeklagte selbst.
Warum habe er nicht die Zeugen erschossen? Der Unterschied war, dass Luke Englisch gesprochen hat, die anderen Deutsch.
Das Urteil müsse für den fremdenfeindlichen Mord mindesten 15 Jahre lauten. Es sei nicht zu verstehen warum 3 Jahre weniger wegen Alkohol gefordert seien.
Den Hass gegen Ausländer habe der Angeklagt bereits zum Ausdruck gebracht durch Dinge, die er im DelRex gesagt habe. Wie kann das nicht beachtet werden? Dies sei eine unerhörte Ungerechtigkeit gegen den Sohn. Das würde Xenophobie herunterspielen. Herr Holland fordert, nicht davon ab zu gehen.
Er bringt seine Dankbarkeit gegenüber den Anwälten zum Ausdruck. Özata sei ein guter Freund geworden. Der wisse, dass sie nie verstrickt gewesen seien in illegale Dinge. Luke und Özata wären sicher Freunde geworden. Sie hätten einen ähnlichen Humor.
Hr. Holland bedankt sich auch bei der Dolmetscherin, die ebenfalls eine gute Freundin geworden sei.

Frau Holland gibt eine Erklärung ab.

Frau Holland zitiert aus Kondolenzschreiben. Es gäbe ein weltweites Netz von FreundInnen, die alle in Kontakt seien mit Hr. und Frau Holland. Der Fall werde verfolgt, um Gerechtigkeit zu sehen. …
Hollands seien stolz auf den Menschen, der Luke geworden war.. Er sei ihr Liebstes gewesen und sie werden niemals mit diesem Mörder zurechtkommen habe sie auch geliebt. Es sei schwer einen neuen Sinn zu finden. Alle Freude sei geraubt. Niemals können sie mit diesem teuflischen Mörder zurecht kommen.
Hier pöbelt der Schmidt dazwischen und der Richter mahnt „die Regeln des Anstandes“ nicht zu verletzen.
Schmidt droht an, protokollieren zu lassen, was heisst, dass eine Anzeige gegen Frau Holland in den Raum gestellt wird. Daimagüler ermutigt. Er werde Frau Holland auch in diesem Verrfahren verteidigen.
Frau Holland setzt fort. Sie fühle, dass der Angeklagt auch der Mörder von Burak sein könne. Wenn der Mord an Burak gut untersucht worden wäre, könnte ihr Sohn noch leben. Sie bedankt sich bei Daimagüler, der ein guter Lehrer gewesen sei.

Folgt das Plädoyer von Schmidt:
Klar sei, dass Luke durch einen Schuss getötet worden sei. Die Zeiten seien unklar. Die Schussabgabe sei unklar. Könnte sein, dass Minuten vergangen seien. Wehrlosigkeit und Arglosigkeit könne durch den Todesschützen nicht erkannt worden sein. Der Angeklagte sei nicht identifiziert worden, die Schrotflinte als Tatwaffe nicht erwiesen. Schmauch am Mantel könne durch den Transport der Waffe zur Schwester gekommen sein. Antrag: Freispruch für Mord.
Verurteilung könne nur wegen Totschlag erfolgen. Haftbefehl sei aufzuheben.

Angeklagter Z. schließt sich den Ausführungen seiner Anwälte an.

Urteil:
Verurteilung wegen Mord, unerlaubter Waffen und Munitionsbesitz.
11 Jahre 7 Monate, Waffen werden eingezogen

Die Erklärungen hätten erkennen lassen, wie schwer es gewesen sei, neutrale Beweise abzuwägen. Schwer weil es keine direkten Tatzeugen gegeben habe, sondern nur Indizienketten. Schwer auch weil das Motiv nicht aufgeklärt werden könne.
Nach den Regeln könnten nur beweisfähige Indizien herangezogen werden.

Fest stehe:
Der Angeklagte habe nicht besonders die Naziideologie vertreten, nur gesammelt.
Sei Regeltrinker gewesen, pro Tag eine Flasche harten Alkohol getrunken.
Sei regelmäßiger Besucher der Kneipe „Starkstrom“ gewesen, in der älteres Publikum aus dem Rockermilieu verkehrt habe. Danach sei die Kneipe das Lokal von Hardman geworden und eher von englisch und spanisch sprechendem Publikum aufgesucht worden. Dieses Lokal habe Zilezinsky immer wieder aufgesucht.
Das Stichwort „Alkoholiker“ habe ihn in Rage gebracht….
Auf dem Apfelfest habe er Alkohol, vermutlich Met getrunken.
Ins DelRex gegangen, vielleicht Laune verschlechtert?

In der Bar sei keine feindliche Stimmung gewesen. Z. Habe keinen Kontakt zu Luke gehabt. Er sei überstürzt gegangen, ohn zu bezahlen, ohne Verabschiedung. Habe sich zu Hause entschieden mit Waffe wieder raus zu gehen, langen Mantel um Waffe zu verbergen Waffe geholt und zur Bar gegangen.
Luke habe bis 5:58 Uhr mit dem Freund gesprochen. Es gab keinen Streit und keine Auseinandersetzung, keine Geräusche, Ende 5:58 Uhr mit Verabschiedung.

Das Motiv des Angeklagten könne die Kammer nicht feststellen. Es gäbe viele Möglichkeiten.
Ausländerhass sei nur ein vager Schluss.
Vielleicht habe er sich über das Publikum in der Bar geärgert.
Vielleicht habe er sich gedemütigt gefühlt durch die Entschuldigung?
Es sei schwer vorzustellen, dass Z. immer wieder in diese Bar gegangen sei, wenn eine Feindschaft unterstellt werde.
Die Tat sei ein plötzlicher Angriff auf das Leben gewesen, womit niemand rechnen konnte.
Mangelnde Erwartung bedeute auch verminderte Fluchtmöglichkeiten. Erst in letzter Sekunde konnte wahrgenommen werden, dass es einen Angriff gibt. Selbst bei einem Schuss im OP wäre das Opfer nicht zu retten gewesen.
Aussage von Frau T. wird gewürdigt.
Sicher ist auch, dass Luke um 7:10 Uhr im Krankenhaus verstorben ist.
Z. sei nach der Tat in die Wohnung zurück gegangen und habe Schrot, Mantel, Waffe und Messer zur Halbschwester gebracht.
Ergebnis der Beweisaufnahme sei zweifelsfrei getroffen.
Es gäbe eine Affinität zur Waffen. Es gab den langen schwarzen Mantel, gesamte Erscheinung sei dem Angeklagten ähnlich, Waffe passt zur Mordwaffe. Z. Habe die Waffe zur Halbschwester gebracht, Schmauchspuren passen auch.
Es verdichtet sich zur Gewissheit der Kammer, dass der Angeklagte geschossen hat.
Es habe Ermittlungspannen gegeben. Z.B. bei der Lichtbildvorlage bei Frau T. T. käme trotzdem als Zeugin in Betracht, weil sie vorher eine Beschreibung der Person abgegeben habe.
Aus nichtigem Anlass könne der Angeklagte heftig reagieren.
Kein konkretes Motiv. Das sei aber auch nicht nötig für Mordverurteilung. Grausamkeit sei nicht erfüllt, weil dem Opfer keine besonderen Schmerzen zugefügt worden seien.
Niedere Beweggründe sind nicht sicher. Eine Motivlage, die auf niederster Stufe stehe sei nicht beweisbar. Habe sich Z. Zum Herrn über Leben und Tod erhoben?
Ausländerhass sei denkbar aber das Gericht habe keine Beweise dafür gefunden.
Auch nicht bestätigt gefunden: NS als handlungsleitendes Motiv.
Luke passe nicht ins Bild des Ausländerfeindes, sei mitteleuropäischen Aussehens, das spräche dagegen. Keine unbedingte Ablehnung von Ausländern.
Berücksichtigt werde, dass im Schuldstrafrecht bei Alkoholisierung weniger Strafe erfolgen kann.
Hier gäbe es eine Alkoholabhängigkeit, die keine Entscheidung ist.
Z. ist nicht vorbestraft.
Tötungsabsicht ja und Verstoß gegen Waffengesetz.
keine Unterbringung zum Entzug, keine Psychiatrie, normal intelligent, Haft besteht fort.
11 Jahre 6 Monate + 120 Tagessätze á ein Euro – 11 Jahre 7 Monate.

Nach der Urteilsverkündung will der verurteilte Mörder Rolf Z. wissen, wann er seine Waffen zurückbekommt.