Prozessbericht zum Verhandlungstag vom 20.06.2016: Verlesung des psychologischen Gutachtens zu Rolf Z.

Verhandlung im Amtsgericht Moabit am 20. Juni 2016 mit Beginn um 9:00 Uhr

Anwesend sind der Angeklagte, die drei Richter_innen, der Staatsanwalt, die beiden Verteidiger, die Nebenklage (die Eltern von Luke Holland sind nicht zugegen), zwei Schöffen, zwei Protokollantinnen und der Sachverständige (Gerichtspsychologe).

Die Prozessbeobachter_innen werden erst gegen 9:40 Uhr eingelassen als die Vernehmung einer Zeugin bereits im Gange ist. Die Zeugin ist Kellnerin einer Neuköllner Bar und sagt aus, dass sie nicht sicher sei Rolf Z. in der Bar gesehen zu haben. Zwischendrin verlässt einer der Verteidiger mit seinem Handy telefonierend den Saal. Nach einigen Rückfragen von Seiten der Verteidigung wird die Zeugin entlassen.

Nachdem die Zeugin entlassen wurde entsteht eine kurze Diskussion zwischen Verteidigung, Nebenklage und Richter über die zugestandene Zeitspanne zur Einsicht verschiedener Dokumente.
Eine Pause bis 10:20 Uhr wird vereinbart.

Als die Verhandlung fortgesetzt wird spricht die Verteidigung mit Rolf Z. Der Richter bittet die Anwesenden sich zu erheben. Als einige Prozessbeobachter_innen der Anweisung nicht schnell genug nachkommen, werden sie von einem anwesenden Justizbeamten harsch zurechtgewiesen.

Ein von der Verteidigung vorgetragener Beweisantrag über die Untersuchung eines möglichen Zusammenhangs zwischen Schmauchspuren beim Angeklagten und einem zuvor besuchten Feuerwerk wird diskutiert.

Dann bittet der Richter den anwesenden sachverständigen Psychiater ein Gutachten zu verlesen, das er auf Antrag der Staatsanwaltschaft angefertigt hatte, um die Voraussetzungen für die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu ermitteln.

Einer der Verteidiger beginnt eine kurze Diskussion darüber, ob der Sachverständige nun als Zeuge zu verstehen sei und somit auf der Zeugenbank Platz nehmen müsse. Der Richter weist dies mit der Erläuterung zurück, der Sachverständige sei kein Zeuge sondern Sachverständiger.

Der Sachverständige erläutert nun seine Ausgangshypothese, der Täterschaft Rolf Z.s und macht dann Ausführungen zum Ablauf der ersten Untersuchung des Angeklagten in der JVA Moabit. So sei er im Besuchsbereich auf Rolf Z. getroffen und habe diesen zunächst aufgeklärt.1

Dieser habe sich hier zunächst darüber beschwert, dass die Untersuchung nicht terminlich angekündigt worden sei und verwies dann darauf, dass er sich nicht äußern wolle. Durch seine Anwälte habe Rolf Z. dann auch verlautbaren lassen, dass er einer klinischen Untersuchung widerspreche. Der Sachverständige führt weiter aus, dass er somit eine sehr geringe Untersuchungsgrundlage habe und sich in seinem Gutachten vor allem auf Erkenntnisse aus der Beweisführung stützen werde.

Der Sachverständige versucht dann zunächst vergeblich die persönliche Entwicklung des Angeklagten sowie Aspekte seiner Kindheit und Jugend zu rekonstruieren. Rolf Z. hört den Ausführungen zu und schüttelt den Kopf. Der Sachverständige geht dann auf die berufliche Ausbildung des Angeklagten ein, der zunächst verschiedentlich als Handwerker und Fernfahrer gearbeitet habe und also „einer sei, der sich immer wieder bemüht habe, tätig zu werden“.
Der Sachverständige geht daran anschließend kurz auf die Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin Veronika K. ein, mit welcher er sei 1974 liiert sei und drei Söhne habe, die das Zeugnis verweigert hätten.

Daraufhin beginnt der Sachverständige mit Ausführungen zu den Ermittlungsergebnissen im Fall Luke Holland. Dabei analysiert er zunächst den „Sammlertyp“ des angeklagten im sogenannten „Herrenzimmer“ in der Wohnung des Angeklagten – so wird das mit Waffen und Nazidevotionalien ausgestattete Zimmer des Angeklagten vor Gericht gern bezeichnet. Auf Grundlage von den Ermittlungsakten entnommenen Fotos beschreibt der Sachverständige dieses Zimmer als „eindrucksvolles Arrangement“. Dabei spricht für sich, dass er bei der Benennung der gesammelten Gegenstände des Angeklagten den umfangreichen Besitz an NS-Devotionalien nur für drittrangig nennenswert befindet – nach der „Briefmarkensammlung“ und der „Flaschenbatterie“, bestehend aus zum Teil „selbstgebranntem Alkohol“. Und als der Sachverständige dann schließlich doch auf die Nazidevotionalien und Waffen zu sprechen kommt, kann er diese „ausgeprägte Sammelleidenschaft“ lediglich auf ein „offensichtliches Interesse an dieser Zeit zurückführen“. Die im Zimmer vorgefundenen Hitlerbüsten und andere Darstellungen der NS-Führungsriege, beschreibt der Sachverständige als „namenhafte Größen“ der damaligen Zeit. Und obwohl der Sachverständige im Verlauf seines Gutachtens immer wieder betont, dass sich auf Grund der geringfügigen Grundlage seines Gutachtens (nämlich ausschließlich die Beweisführung vor Gericht) kaum sichere Aussagen treffen lassen, macht er an dieser Stelle deutlich: ein „unmittelbarer Rückschluss“ zu „Verbindungen zu rechtsextremen Ideologien“ lasse sich aus solch einer Sammelleidenschaft nicht ziehen.

Daraufhin springt der Sachverständige in seinen Ausführungen erneut zur Beziehung des Rolf Z. zu der Zeugin Veronika K. Dieser habe er vorgeworfen „«mit Ausländern herumzumachen»“.
Tatsächlich verwendet der Sachverständige an dieser Stelle eines der wenigen wörtlichen Zitate in seinem Gutachten. Die Frage, ob daraus eine möglicherweise „krankhafte Eifersucht“ des Angeklagten abzulesen sei, verneint der Sachverständige mit dem Hinweis darauf, dass dies in Anbetracht der Tatsache „das ja ohnehin nur noch Ausländer“ und „keine Deutschen mehr im Haus lebten“ ja einfach eine „ohnehin logische“ Aussage des Angeklagten sei. Wie zum Beleg der Annahme des Angeklagten über seine Nachbarschaft, zitiert der Sachverständige an dieser Stelle wohl Heinz Buschkowsky (auch wenn er dessen Namen nicht explizit nennt), den Ex-Bürgermeister des Berliner Bezirks Neukölln, der u.a. durch seine medial viel rezitierten rassistischen Aussagen bundesweit bekannt wurde.2 So meint der Sachverständige im Hinblick auf die Nachbarschaft des Angeklagten, dieser „Prozess“ (gemeint ist eine wahrgenommene Veränderung der Nachbarschaft, die nicht mehr als ausschließlich „deutsch“ gelesen wird) sei, „wie man den Berichten bestimmter Bürgermeister entnehmen könne, ein recht umfangreicher Prozess“. An dieser Stelle erscheint es nennenswert, dass Heinz Buschkowsky (neben einem späteren Verweis auf die Psychoanalyse Sigmund Freuds) die einzige „Quelle“ bleibt, die der Sachverständige außerhalb der Erkenntnisse aus der Beweisführung vor Gericht heranzieht.

Neben der vollständigen Dethematisierung der neonazistischen Ideologie des Angeklagten, sind auch die Ausführungen des Sachverständigen zur möglichen Gewalttätigkeit des Angeklagten, „abgesehen vom Mord“, interessant. So sei es „nur ein Mal zu Handgreiflichkeiten“ gegenüber der damaligen Lebensgefährtin gekommen. An späterer Stelle bezeichnet Sachverständige diese offensichtlich sexualisierte Gewalt dann noch stärker bagatellisierend als „Vorkommnis“.

Anschließend widmet sich Sachverständige umfangreich dem Trinkverhalten des Angeklagten. Dieser habe Zeugenaussagen zufolge ca. eine Flasche Schnaps pro Tag getrunken, wobei er allerdings nicht als in Trunkenheitszustand aggressiv beschrieben werden könne. Schließlich seien ja auch keine weiteren Trunkenheitsdelikte des Angeklagten polizeilich bekannt. Dennoch trinke Rolf Z. seit seiner Jugend konstant und habe, Zeugenaussagen zufolge, „außer Kerosin alles getrunken“. Seine Fahrerlaubnis als Kraftfahrer habe er dann auch auf Grund seines Alkoholkonsums verloren, weswegen er zunächst arbeitslos geworden und dann ab 2014 auch nicht mehr durch Maßnahmen des Arbeitsamtes gefördert worden sei. Er habe allerdings in einem Museum gearbeitet. Die
Alkoholabhängigkeit des Angeklagten sei als „Delta-Typ“ oder auch „Spiegel-Trinker“ einzuordnen.
(Dieser Alkoholikertyp zeichnet sich entsprechend gängiger Typisierung dadurch aus, dass er seinen Konsum im Rahmen von Trinksitten beginnt und lange Zeit keine oder nur geringe Kontrollverluste auftreten. Da es dennoch zu physischen Entzugserscheinungen kommt, behält der_die „Spiegel-Trinker_in“ einen entsprechend hohen Blutalkoholspiegel bei.) 3 Er sei dementsprechend als „sozial angepasster“ Trinker zu beschreiben.

Der Sachverständige hebt an dieser Stelle hervor, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und demzufolge auch „nicht mit ausländerfeindlichen Taten in Verbindung gebracht worden“ sei. Er hält es daher an dieser Stelle offensichtlich auch trotz der weiteroben beschriebenen „ausgeprägten Sammelleidenschaft“ von NS-Devotionalien und unerlaubten Waffen für angebracht Rolf Z. hinsichtlich rechtsextremer Gewalt als „völlig unbescholten“ herauszustellen.

Daran anschließend entsteht eine kurze Unterhaltung zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht, in dem die Berechnung des möglichen Blutalkohols des Angeklagten während der Tat diskutiert wird. Im Ergebnis stellen alle Beteiligten fest, dass der Angeklagte in jedem Fall zur Tatzeit über eine akute Alkoholintoxikation verfügt habe. Der Sachverständige definiert diese als „vorübergehende seelische Erkrankung“. Allerdings sei den Zeugenaussagen zu entnehmen, dass kurz vor Tatzeit in der Bar weder sprachliche Ausdrucks- noch körperliche Koordinationsschwierigkeiten festzustellen waren, woraus zu schließen sei, dass bei Rolf Z. zwar wahrscheinlicherweise eine Alkoholberauschung vor allem im kognitiven Bereich vorlag, eine Alkoholpsychose sich jedoch nicht eingestellt habe. Schließlich sei dieser noch in der Lage gewesen die im Anschluss an den Mord „logisch folgerichtigen Schritte“ einzuleiten (bspw. das Wegbringen der Tatwaffe). Der Sachverständige stellt an dieser Stelle heraus, dass es jedoch keinerlei Grundlage zur Analyse des weiterhin ungeklärten Motivs gäbe und lässt auch hier wieder dessen offensichtlich rechtsextreme Einstellung außer Acht.

Abschließend kommt der Sachverständige dann auch zu dem Schluss, dass Rolf Z. durch seinen Alkoholrausch zur Tatzeit zwar wohl eine seelische Störung aufgewiesen habe, diese aber nicht „dauerhaft“ bestanden habe und er auch sonst noch nicht psychiatrisch auffällig geworden sei.

Darüber hinaus sei ein Affektdelikt auf Grund des Szenarios auszuschließen. An dieser Stelle diskutieren die beiden Verteidiger flüsternd.

Zur neonazistischen Ideologie des Rolf Z. bleibt dem Sachverständigen auch in seinem Fazit lediglich zu sagen, dass dieser „offenbar nicht ganz so einverstanden sei, dass viele Ausländer in Deutschland seien sollen“. Es könne demnach also nicht geklärt werden, wie sich „die waffenartigen Gegenstände“, die der Angeklagte „gesammelt“ habe – gemeint sind hier wieder Nazidevotionalien und Militaria – in dessen Persönlichkeitsstruktur einfügen würden.
Obwohl es also keine Persönlichkeitsdiagnostik gegeben habe, ließe sich laut des Sachverständigen allerdings trotzdem sagen, dass Rolf Z. keine „schwer gestörte Persönlichkeit“ habe, denn trotz einer „Gegebenheit“ (dies ist sicherlich ein Verweis auf die weiter oben bereits als „Handgreiflichkeit“ bzw. „Vorkommnis“ beschriebene sexualisierte Gewalt gegenüber der Zeugin Veronika K.) habe ja eine Partnerschaft bestanden.

Zur sich daran anschließenden Frage, ob eine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt sinnvoll sei, äußert der Sachverständige, dass diese zwar auf Grund der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten „formal diskutierbar“ sei, er diese allerdings auf Grund der „überschaubaren geringen Wahrscheinlichkeit“ der Wiederholung des Delikts nicht für notwendig erachte. Interessant ist auch hier wieder, dass der Sachverständige die geringe „Rückfallwahrscheinlichkeit“ auf statistische Erhebungen und die Tatsache zurückführt, dass die innere Seite des Erlebens des Angeklagten durch seine Weigerung auszusagen fehle und somit kein Motiv festzustellen sei. Auch hier stellt sich also bei Beobachtung des Prozesses die Frage, ob bspw. die Prognose über eine solche Rückfallwahrscheinlichkeit unter der Einbeziehung der politischen Einstellung des Angeklagten als mögliches Tatmotiv nicht anders ausgefallen wäre.
Es entsteht eine kurze Diskussion zwischen Verteidigung und Sachverständigem, wobei die Verteidigung die Forderung formuliert, dass die Weigerung des Angeklagten sich einer Untersuchung zu unterziehen nicht negativ bewertet werden dürfe. Der Sachverständige entgegnet, dass er dies ja auch nicht getan habe, sondern lediglich habe ausführen wollen, warum er keine Persönlichkeitsdiagnostik vornehmen können. Nämlich, da sich aus der „Sammelleidenschaft“ sowie
der „Szenerie“ allein diese nicht ableiten lasse. Widersprüchlicherweise führt der Sachverständige dann an dieser Stelle jedoch dennoch in einem Exkurs aus, wie sich aus der „Sammelleidenschaft“ des Angeklagten ein „analer Charakter“ aus psychoanalytischer Perspektive ablesen lasse. (Der „anale Charakter“ beschreibt nach Sigmund Freud ein Bündel von zwangsartigen Persönlichkeitseigenschaften – in diesem Fall das Sammeln – die aus einer Nichtbefriedigung der Bedürfnisse in der analen Lebensphase eines Menschen, also im 1. bis 3. Lebensjahr, resultieren.)4
Für den Angeklagten bedeute dies, er sei „aggressionspassiv“. Auch hier ist also auffällig, dass zur Erklärung des sogenannten „Sammelns“ eher eine Neurose herangezogen wird, als sich mit dem Inhalt der „Sammlung“ und somit einer rechtextremen Ideologie des Angeklagten näher zu beschäftigen.

Im Anschluss an diese letzte Ausführung gibt es von Seiten des Gerichts keine weiteren Fragen und der Richter unterbricht die Verhandlung zur Mittagspause bis 12:30 Uhr.

  1. Die im Folgenden als wörtliche Zitate gekennzeichneten Aussagen sind nach bestem Gewissen protokolliert worden. [zurück]
  2. Vgl.: http://www.taz.de/!5083514/ , abgerufen am 10.07.2016, 12:35 Uhr [zurück]
  3. Vgl.: http://www.spektrum.de/lexikon/psychologie/alkoholkrankheit/586, abgerufen am 10.07.2016 um 12:31 Uhr [zurück]
  4. Vgl.: http://www.spektrum.de/lexikon/psychologie/analcharakter/827, abgerufen am 10.07.2016 um 13:22 Uhr [zurück]